OLG Schleswig stuft Ostsee-Hochwasser 2023 als Sturmflut ein
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht stuft das Ostsee-Hochwasser vom Oktober 2023 als Sturmflut ein. Damit bleiben viele Geschädigte trotz Versicherung vermutlich auf ihren Kosten sitzen.
Das Oberlandesgericht (OLG) in Schleswig hat sich mit der Frage befasst, ob eine Versicherung für einen Schaden zahlen müssen, der durch das Ostsee-Hochwasser am 20. und 21. Oktober 2023 entstanden ist. Am Montag ist eine Entscheidung gefallen: Das Gericht stuft das Ostsee-Hochwasser demnach als Sturmflut ein.
Streit um den Begriff "Sturmflut"
Konkret ging es um die Klage eines Wohnungsunternehmens aus Schleswig. In dessen Wohnanlage an der Schlei waren die Keller überflutet worden, der Schaden liege bei rund 800.000 Euro. Die Elementarversicherung weigerte sich zu zahlen. Sie beruft sich darauf, dass Schäden durch Sturmfluten und eine "Ausuferung von Nord- und Ostsee" ausgeschlossen sind.
Das Unternehmen hingegen argumentierte, dass zu einer Sturmflut nicht nur ein Sturm, sondern auch eine Flut im Sinne der Gezeiten gehöre. Darüber hinaus bezieht sich die "Ausuferung" nach Ansicht des klagenden Unternehmens auf die Küstenlinie und nicht auf die Schlei, die weit ins Binnenland hineinreiche.
OLG bestätigt Urteil aus Flensburg
Das Gericht widersprach und bestätigte so das Landgericht Flensburg. Dieses hatte die Klage in vorheriger Instanz abgewiesen. In der aktuellen Urteilsbegründung heißt es: Eine Sturmflut sei "ein durch auflandigen Sturm bewirktes, außergewöhnlich hohes Ansteigen des Wassers an Meeresküsten und in Flussmündungen". Die dortigen Schäden träten unabhängig davon ein, ob auch die Tide zu der großflächigen Überschwemmung beigetragen hat oder nicht.
Schlei als Meeresarm gleich zu behandeln wie Küste
Darüber hinaus machte das Gericht deutlich, dass eine Sturmflut gleichermaßen an der Küste und in Küstenarmen wie der Schlei passieren kann. "Die deutsche Nord- und Ostseeküste ist durch eine Vielzahl von Einschnitten geprägt, beispielsweise die Mündungen von Ems, Weser und Elbe oder die Förden bei Kiel und Flensburg."
Urteil noch nicht rechtskräftig
Das Schleswiger Oberlandesgericht hat eine Revision zum Bundesgerichtshof zwar nicht zugelassen - hiergegen kann das klagende Wohnungsunternehmen aber eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.