Nach Einbruch in Haspa-Filiale: Ruhende Verfahren gehen weiter
Klagende Schließfachinhaber werfen der Sparkasse vor, den Tresorraum in Norderstedt nicht ausreichend gesichert zu haben. Das OLG hatte in einem ersten Urteil im Mai bereits der Hamburger Sparkasse recht gegeben.
Am Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg werden am Mittwoch mehrere Prozesse rund um den spektakulären Einbruch in eine Haspa-Filiale in Norderstedt (Kreis Segeberg) fortgesetzt. Diese hatten bisher geruht, um ein erstes Urteil des OLG in diesem Zusammenhang abzuwarten: Im Mai hatte das Gericht in dem Berufungsprozess zugunsten der Hamburger Sparkasse entschieden.
Einbruch in Haspa-Filiale liegt inzwischen fünf Jahre zurück
Wie damals geht es auch in den am Mittwoch weitergehenden Prozessen um die Frage, ob die Hamburger Sparkasse den Tresorraum ausreichend gesichert hatte. Im August 2021 waren bisher unbekannte Täter mit einem Kernbohrer in den Tresorraum der Bank eingebrochen und hatten mehr als 600 Schließfächer leer geräumt. Viele Schließfachinhaber hatten daraufhin auf eine höhere Entschädigung geklagt als die Sparkasse bereit war zu zahlen.
OLG Urteil im Mai könnte wegweisend sein
Dass das OLG in den Verfahren nun anders entscheidet als in dem exemplarisch geführten Berufungsprozess im Mai, gilt als unwahrscheinlich. Damals begründete das Gericht seine Entscheidung zugunsten der Hamburger Sparkasse unter anderem damit, dass die Sicherheitsmaßnahmen der Sparkasse dem aktuellen Stand der Technik entsprachen.
OLG widersprach Urteilen des Landgerichts
Damit widersprach das OLG zwei vorangegangenen Urteilen des Landgerichts, das den klagenden Schließfachinhabern rechtgegeben hatte. Die Sparkasse war daraufhin in Berufung gegangen. Mit Urteilen in den weiteren Verfahren ist am Mittwoch nach Angaben einer Gerichtssprecherin noch nicht zu rechnen.
Hoffnung für Kläger: Bundesgerichtshof
Das exemplarisch geführte Verfahren liegt inzwischen beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Diesem liegt nach eigenen Angaben inzwischen eine Nichtzulassungsbeschwerde vor. Die Klägerseite will damit erreichen, in Revision gehen zu können. Diese hatte das OLG in seinem Urteil nicht zugelassen. Sollte der BGH die Beschwerde zulassen und damit eine Revision, schließt sich ein Revisionsverfahren an.