Gemeldet werden können Hinweise auf alle relevanten Verstöße gegen geltendes Recht oder interne Richtlinien des NDR. Relevant sind insbesondere alle Vorkommnisse oder Verhaltensweisen, die für den NDR negative Konsequenzen, z.B. in Form von Strafen, Bußgeldern, Schadensersatzansprüchen Dritter oder einen Reputationsverlust in der Öffentlichkeit nach sich ziehen können. Dazu zählen z.B.
- Verstöße gegen Straftatbestände, z.B. aktive und passive Korruption, Unterschlagung, Diebstahl, Betrug, Geldwäsche, sexuelle Belästigung,
- Ordnungswidrigkeiten, die durch den NDR und/oder seine Mitarbeitenden begangen werden und mit entsprechenden Bußgeldern belegt sind,
- sonstige Verletzungen von gesetzlichen Verpflichtungen, die den NDR betreffen (z.B. Verstöße gegen Steuergesetze, Vergaberecht, Informationssicherheit oder Datenschutzrecht),
- Verstöße gegen NDR-interne Regelungen (z.B. Verhaltenskodex, Dienstanweisungen).
Sie müssen die möglicherweise verletzte Vorschrift nicht konkret benennen.
Als Faustregel für den Umgang mit beobachtetem Fehlverhalten gilt: Je größer die Risiken für Leben oder Gesundheit, für das Ansehen des NDR oder für einen finanziellen Schaden zu Lasten des NDR sind, desto wichtiger ist Ihre Meldung, denn diese ermöglicht dem NDR, entsprechende Schäden zu verhindern.
Das Hinweisgebersystem wurde eingerichtet, um hinweisgebende Personen bestmöglich zu schützen, die relevante Compliance-Verstöße im NDR melden und damit größeren Schaden vom NDR und seinen Mitarbeitenden abwenden wollen.
Sowohl der*die Compliance- und Anti-Korruptionsbeauftragte als auch die Ombudsstelle (externer Vertrauensanwalt) sind keine Anlaufstelle für allgemeine Beschwerden, Kritik oder vergleichbare Anliegen. Hinweise über rein privates Fehlverhalten, das keinen Bezug zur beruflichen Tätigkeit aufweist, sind ebenfalls nicht Gegenstand des Hinweisgeberprozesses.
Für allgemeine oder persönliche Beschwerden oder Hinweise, die z.B. einen Konflikt am Arbeitsplatz betreffen, individuelle personalrechtliche Sachverhalte oder Programmkritik, stehen weiterhin die bekannten Wege im NDR (wie z.B. Führungskräfte, Personalrat, Beauftragte für freie Mitarbeit, Schwerbehindertenvertretung, Kontaktformulare für Kritik und Anregungen zum NDR Programm etc.) zur Verfügung. Wenn Sie sich nicht sicher sind, können Sie sich natürlich dennoch an den*die Compliance- und Anti-Korruptionsbeauftragte*n auch über das digitale Hinweisgebersystem wenden, es kann dann nur sein, dass wir Sie an andere zuständige Stellen im NDR verweisen.
Hinweise können alle Personen abgeben, die einen beruflichen oder geschäftlichen Bezug zum NDR haben. D.h. alle festangestellten und freien Mitarbeitenden sowie Auszubildende, SK/14.05.2025, CMS 26.05.2025 Volontärinnen und Volontäre, duale Studentinnen und Studenten, Praktikantinnen und Praktikanten und im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung beschäftigte Mitarbeitende, Bewerberinnen und Bewerber sowie ehemalige Kolleginnen und Kollegen des NDR können Hinweise abgeben. Das Gleiche gilt für externe Vertrags- und Kooperationspartner/innen des NDR.
Hinweise können an den*die Compliance- und Anti-Korruptionsbeauftragte*n und auch die Ombudsstelle (externer Vertrauensanwalt) des NDR abgegeben werden. Beide fungieren als interne Meldestelle und können über das digitale Hinweisgebersystem [Link hinterlegen, wird noch zur Verfügung gestellt] kontaktiert werden.
Alternativ stehen folgende Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung:
NORDDEUTSCHER RUNDFUNK
Anstalt des öffentlichen Rechts
Justitiariat | Compliance
Rothenbaumchaussee 132
20149 Hamburg
Telefon (040) 4156-0 oder E-Mail compliance@ndr.de
Unsere Ombudsstelle mit dem externen Vertrauensanwalt Herrn Dr. Eckart Gottschalk ist über die externe Telefon-Hotline (040) 37 51 92 21 erreichbar.
Wir können Ihren Hinweis leichter aufnehmen und aufklären, wenn wir den Sachverhalt gut erfassen können. Als Hilfestellung haben wir für Sie einige Punkte aufgelistet, die bei einer Meldung angegeben werden sollten:
- Welchen Vorgang möchten Sie melden? Bitte beschreiben Sie möglichst genau.
- Welche Personen sind involviert?
- Wo hat sich der Vorfall ereignet?
- Wann hat sich der Vorfall ereignet (Zeitraum, Datum)?
- Gibt es weitere Zeugen oder Personen, die sachdienliche Informationen geben können?
- Wie sind Sie auf den Verstoß aufmerksam geworden? (Optional)
- Haben Sie bereits auf den Verstoß aufmerksam gemacht? Falls ja, wem gegenüber? (Optional)
- Sind bereits Maßnahmen ergriffen worden? Falls ja, welche? (Optional)
Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob die von Ihnen beobachteten oder vermuteten Verstöße der Wahrheit entsprechen, verwenden Sie bitte Formulierungen wie „Ich glaube...“, „Ich halte es für möglich...“, Es könnte sein, dass…“.
Der eingehende Hinweis wird – je nach gewählter Meldestelle - ausschließlich an den*die Compliance- und Anti-Korruptionsbeauftragte*n oder an die Ombudsstelle (externer Vertrauensanwalt) übermittelt. Ein Zugriff auf die Meldung durch andere Personen, mit Ausnahme solcher, die einem der beiden Bereiche zugeordnet sind, ist nicht möglich. Spätestens sieben Tage nach Eingang des Hinweises erhalten Sie eine Eingangsbestätigung.
Die gewählte Meldestelle nimmt sodann die Erstbeurteilung des eingegangenen Hinweises vor und prüft diesen auf Stichhaltigkeit. Die gewählte Meldestelle hält mit Ihnen Kontakt und bittet Sie ggf. um ergänzende Informationen.
Ergibt die Erstbeurteilung, dass die Meldung nicht stichhaltig ist, wird das Verfahren abgeschlossen. Bei allgemeinen Beschwerden (z.B. in Bezug auf individuelle Personalangelegenheiten, bei Konflikten am Arbeitsplatz oder bei Kritik an programmlichen Inhalten des NDR), können Sie als hinweisgebende Person auch an die jeweils zuständige Stelle im NDR verwiesen werden.
Liegen hinreichend konkrete Verdachtsmomente für einen relevanten Rechts- oder Regelverstoß vor, werden diese intern, ggf. nach (anonymer) Weiterleitung durch die NDR Ombudsstelle (externer Vertrauensanwalt) an den*die Compliance- und Anti-Korruptionsbeauftrage*n des NDR weiter untersucht. Bei rechtlicher oder personalrechtlicher Relevanz werden der*die Justitiar*in sowie die Rechtsabteilung, die HA Personal und ggf. weitere Fachbereiche einbezogen, soweit das für die Ergreifung von Folgemaßnahmen erforderlich ist.
Spätestens drei Monate nach der Eingangsbestätigung erhalten Sie von der gewählten Meldestelle eine Rückmeldung, wie mit Ihrem Hinweis verfahren wurde. Dies erfolgt jeweils in einem Umfang, wie dies aus Gründen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes zulässig ist.
Aufgrund der Abgabe von Hinweisen entstehen Hinweisgebenden keine Nachteile und es dürfen keine Repressalien gegen hinweisgebende Personen ergriffen werden. Bitte beachten Sie, dass das Hinweisgeberschutzgesetz nur Personen schützt, die bei der Meldung hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass die Informationen der Wahrheit entsprechen. In diesem Fall dürfen keine Repressalien gegen hinweisgebende Personen ergriffen werden. Personen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße melden, sind nicht geschützt und können sogar schadenersatzpflichtig sein. Dies gilt auch bei anonym abgegebenen Hinweisen.
Das Hinweisgeberschutzgesetz selbst behandelt Meldungen über Verstöße gegen nationales Recht und Meldungen über Verstöße gegen EU-Recht. Meldungen über unternehmensinterne Compliance-Verstöße (z.B. interne Dienstanweisungen) sind hiervon nicht umfasst. Der NDR geht einen Schritt weiter und garantiert den Schutz der Hinweisgebenden auch bei Hinweisen auf Verstöße gegen wichtige NDR- interne Regelungen sein (z.B. Verhaltenskodex, DA Geschenke und sonstige Zuwendungen etc.) oder andere zentrale Compliance-Vorgaben (z.B. Genehmigungsprozesse, Interessenkollisionen etc.), sofern diese für den NDR bezogen auf Reputation und Integrität von Relevanz sind.
Das vom NDR genutzte digitale Hinweisgebersystem entspricht höchsten, zertifizierten Sicherheitsstandards.
Weiterhin haben sowohl der*die Compliance- und Anti-Korruptionsbeauftrage des NDR als auch die NDR Ombudsstelle (externer Vertrauensanwalt) die Vertraulichkeit der Identität oder über sonstige Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität dieser Person erlauben, der folgenden Personen zu wahren:
- hinweisgebender Personen,
- Personen, die Gegenstand eines Hinweises sind und
- sonstiger in dem Hinweis genannten Personen.
Die Identität der o.g. Personen darf ausschließlich Personen, die für die Entgegennahme von Hinweisen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden.
Das Vertraulichkeitsgebot gilt bei jedem Bearbeitungsschritt. Der*die Compliance- und Anti-Korruptionsbeauftragte und unsere Ombudsstelle (externer Vertrauensanwalt) prüfen daher jeweils, ob die Weitergabe der Identität der o.g. Personen, etwa zur Aufklärung des Sachverhalts, zulässig und erforderlich ist und dokumentiert dies.
Neben dem*der Compliance- und Anti-Korruptionsbeauftragten und der NDR Ombudsstelle (externer Vertrauensanwalt) werden alle mit der Nachverfolgung des Hinweises und der Ergreifung von Folgemaßnahmen befassten Personen zum Schutz der Vertraulichkeit nach den oben genannten Grundsätzen verpflichtet.
Nein, nicht geschützt ist die Identität einer hinweisgebenden Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen meldet, d.h. Vorgänge meldet, die mit offensichtlich gegenstandslosen Anschuldigungen wider besseren Wissens auf die Schädigung Dritter abzielen. Der NDR behält sich vor, in diesen Fällen rechtliche Schritte oder disziplinarische Maßnahmen gegen die hinweisgebende Person einzuleiten.
Außerdem ist der*die Compliance- und Anti-Korruptionsbeauftragte als interne Meldestelle des NDR auf Verlangen bestimmter Behörden gesetzlich verpflichtet, Ihre Identität mitzuteilen, soweit sie uns bekannt ist. Dies kann beispielsweise in Ermittlungsverfahren auf Verlangen der Staatsanwaltschaft der Fall sein.
Die NDR Ombudsstelle (externer Vertrauensanwalt) kann hinweisgebenden Anonymität auch gegenüber dem NDR zusichern. Dem externen Vertrauensanwalt steht ein Zeugnisverweigerungsrecht nach der Strafprozessordnung zu.
Jede hinweisgebende Person, die nach bestem Wissen und Gewissen handelt, fällt in den Schutzbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes. D.h. Sie sind geschützt, wenn Sie zum Zeitpunkt der Meldung davon ausgehen, dass die von Ihnen übermittelten Informationen der Wahrheit entsprechen. Geschützt werden Sie auch dann, wenn Sie den Sachverhalt falsch bewertet haben oder sich der Hinweis im Nachgang als unbegründet herausstellt.
Nein, mit der Abgabe eines Hinweises sind für die hinweisgebende Person keine Kosten verbunden.
Hinweisgebende Personen sollen bevorzugt die NDR-internen Kanäle, allen voran den digitalen Meldekanal, nutzen, da der*die Compliance- und Anti-Korruptionsbeauftragte und auch die NDR Ombudsstelle (externer Vertrauensanwalt) auf diese Weise schnell reagieren und weitere Folgemaßnahmen einleiten können.
Daneben können Verstöße auch an die nachfolgenden externen Meldestellen gemeldet werden:
Bundesamt für Justiz
Adenauerallee 99 - 103
53113 Bonn Deutschland
Informationen über das Meldeverfahren beim Bundesamt für Justiz, auf die gemäß § 24 Abs. 4 S. 1, 2 HinSchG verwiesen wird, sind unter diesem Link abrufbar, die Kontaktmöglichkeiten der externen Meldestelle des Bundes sind hier beschrieben.
Das Online-Meldeverfahren ist unter diesem Link zu finden:
Bundeskartellamt (zuständige externe Meldestelle für Meldungen gem. § 22 Abs. 1 HinSchG)
Kaiser-Friedrich-Straße 16
53113 Bonn
Deutschland
Verstöße können jederzeit gemeldet werden, und zwar unabhängig vom Ausgang eines Verfahrens über eine interne Meldung. Informationen über das Meldeverfahren des Bundeskartellamtes, auf die gemäß § 24 Abs. 4 S. 1, 2 HinSchG verwiesen wird, sind hier abrufbar
Das Online-Meldeverfahren ist unter diesem Link zu finden.
Europäische Kommission - Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)
1049 Brüssel
Belgien
Hinweisgebende Personen können - auch anonym - mögliche Betrugsfälle sonstige schwerwiegende Unregelmäßigkeiten mit potenziell negativen Auswirkungen zu Lasten von EU-Mitteln bei dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) melden.
Informationen über das Meldeverfahren beim Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung, auf die gemäß § 24 Abs. 4 S. 1, 2 HinSchG verwiesen wird, sowie das Online-Meldeverfahren sind unter diesem Link zu finden.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin, zuständige externe Meldestelle für Meldungen gem. § 21 Nr. 1 und Nr. 2 HinSchG)
Hinweisgeberstelle
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Deutschland
Informationen über das Meldeverfahren der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, auf die gemäß § 24 Abs. 4 S. 1, 2 HinSchG verwiesen wird, sind hier sowie hier abrufbar: Das Online-Meldeverfahren ist unter diesem Link zu finden.
Bei Fragen zum Hinweisgeberschutzgesetz, dem Hinweisgeberprozess des NDR oder zum digitalen Hinweisgebersystem wenden Sie sich bitte an den*die Compliance- und Anti-Korruptionsbeauftragte des NDR.