Pfründe
Die Pfründe (von mittellateinisch praebenda für „Unterhalt“ abgeleitet), Plural Pfründen, auch Präbende, historisch auch Pfrund (in der Schweiz) oder Pröven (in Norddeutschland) genannt, lateinisch Benefizium, bezeichnet ursprünglich eine Schenkung. Später bezeichnet sie das Einkommen aus einem weltlichen oder kirchlichen Amt, insbesondere die durch eine natürliche oder juristische Person gewährte Verköstigung oder Zahlung von Unterhalt. Übertragen wird der Begriff auch für das Amt selbst mit einem selbständigen Einkommen für den Amtsinhaber oder für eine Abgabe zur Finanzierung dieses Amtes gebraucht. Heute noch gibt es Pfründen aus dem Ertrag von kirchlichen Liegenschaften oder Vermögen, welche die Säkularisation überdauert haben.
Geschichte
Im frühen und hohen Mittelalter, vor der allgemeinen Durchsetzung der Geldwirtschaft, bot dieses System der indirekten Finanzierung eines Amtes die Möglichkeit, solche Stellen unabhängig und langfristig zu finanzieren. Es war auch möglich, eine Pfründe (deren Ertrag) auf mehrere Personen aufzuteilen oder mehrere Pfründen für eine Personengruppe vorzusehen (z. B. am Speyerer Dom: Semipräbendare und Sexpräbendare). Pfründner nannte man auch Pensionäre in Spitälern, die sich durch Einbringen eines Legats eine dauernde Unterkunft und Pflege gesichert hatten.
Schon im Mittelalter wandten sich Päpste und Konzilien gegen die Vereinigung mehrerer Pfründen auf eine Person („Pfründenkumulation“), denn die Zuweisung mehrerer Einkünfte – insbesondere in verschiedenen Orten – vertrug sich nicht mit der persönlichen Verrichtung der Amtspflichten, der Residenzpflicht. Daher wurden die Pfründen nach und nach zu Gunsten einer direkten Besoldung der Amtsträger eingezogen.
Eine noch bestehende Pfründe ist heutzutage in Deutschland häufig als eine rechtsfähige Stiftung verfasst, die zu kirchlichem Vermögen gehört und in der Regel durch kirchliche Organe rechtlich vertreten wird (z. B. Ordinariat, Kirchenvorstand). Den rechtlichen Charakter einer Pfründe haben auch die vielerorts noch vorhandenen Küsterschulstiftungen und Kirchschullehne, etwa in Sachsen. Ob Pfründen Stiftungen kirchlichen, öffentlichen oder privaten Rechts sind, hängt von ihrer Entstehungszeit und dem örtlich geltenden (Landes-)Recht ab.
Die rechtliche Ausgestaltung einer Pfründe hängt unter Umständen von den Regeln eines allenfalls vorhandenen Konkordates ab, sie kann aber auch je nach Diözese unterschiedlich sein (sog. Partikularrecht). So haben in Österreich gemäß Art. II des österreichischen Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934, die mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten kirchlichen Einrichtungen auch Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich, entsprechende Bestimmungen des Kirchlichen Gesetzbuches (CIC) 1917 wurden von der Bischofskonferenz auch nach Inkrafttreten des CIC 1983 beibehalten. Es können somit zumindest in Österreich auch Pfründen die Rechtsstellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts haben.[1] Für die Erzdiözese Wien wurde im Dezember 2024 eine neue Regelung für die Verwaltung des Pfründenvermögens über einen Sozialfonds auf Grundlage des can. 1274 CIC[2] veröffentlicht.[3]
Heutiger Sprachgebrauch
Auch ein für Träger öffentlicher Ämter oft zu günstigen Bedingungen durch Einkauf oder eine Stiftung gesicherter Unterhalt in einem Kloster, Heim oder Krankenhaus kann als Pfründe bezeichnet werden. Eine Person, die diese Leistungen in Anspruch nimmt, wird Pfründner (oder Präbendar bzw. Präbendarius, in Norddeutschland Prövener) genannt.
In der heutigen Umgangssprache taucht der Begriff meist negativ konnotiert auf, wenn eine „fette Pfründe“ ein Amt bezeichnen soll, das wesentlich mehr einbringt, als Leistung dafür zu erbringen ist.
Siehe auch
Literatur
- Gudrun Walter: Rechtsgrundlagen des Benefizialwesens im CIC/1917 und CIC/1983 (Online)
Weblinks
- Beispiel: BFH-Urteil vom 13. Mai 1987 (II R 225/82) BStBl. 1987 II S. 722
- Immacolata Saulle Hippenmeyer: Pfründen. In: Historisches Lexikon der Schweiz.
Einzelnachweise
- ↑ Damjan Peter Oitzl: Die Einkünfte von katholischen Priestern und deren steuerliche Behandlung. Masterarbeit an der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt 2016. S. 48–49.
- ↑ Can. 1274 — § 1. In den einzelnen Diözesen hat es eine besondere Einrichtung zu geben, die Vermögen oder Gaben zu dem Zweck sammelt, dass der Unterhalt der Kleriker, die für die Diözese Dienst tun, gemäß can. 281 gewährleistet ist, falls nicht anders für sie vorgesorgt ist. … (Abgerufen am 11. Dezember 2024).
- ↑ Bestimmungen für die Gebarung der Pfründenvermögen. Wiener Diözesanblatt, Jahrgang 162, Nr. 12, Dezember 2024, ZDB-ID 553999-7, S. 221–223 (Abgerufen am 11. Dezember 2024).