Abbildungen und Reproduktionsvorschriften
Verwendung von Abbildungen der Euro-Banknoten
Sie können Abbildungen von Euro-Banknoten ohne vorherige Genehmigung verwenden, sofern Sie die Vorschriften der EZB über die Reproduktion von Banknoten einhalten (siehe insbesondere Artikel 2 des Beschlusses EZB/2013/10).
Durch diese Vorschriften wird sichergestellt, dass Reproduktionen nicht mit echten Banknoten verwechselt werden können. So schützen wir das Vertrauen in die Euro-Banknoten und ihre Sicherheit als Zahlungsmittel.
Verwendungsbedingungen
Für die Verwendung von Abbildungen der Euro-Banknoten gelten die im Beschluss EZB/2013/10 festgelegten Reproduktionsvorschriften. Bei Reproduktionen handelt es sich um physische oder digitale Abbildungen, in denen Euro-Banknoten vollständig oder teilweise bzw. Teile ihrer einzelnen Gestaltungselemente verwendet werden. Reproduktionen, die den Kriterien in Artikel 2 des Beschlusses EZB/2013/10 entsprechen, gelten als rechtmäßig, da bei ihnen nicht die Gefahr besteht, dass die Öffentlichkeit sie mit echten Euro-Banknoten verwechseln könnte.
Eine vollständige Beschreibung der relevanten Kriterien ist dem Beschluss EZB/2013/10 zu entnehmen. Im Folgenden werden die Kriterien kurz erläutert.
Erläuterung zu den Kriterien für physische Reproduktionen
- 1.
- Beidseitige Reproduktionen einer Euro-Banknote dürfen nicht dieselben Abmessungen wie die echte Banknote haben. Zulässig sind ausschließlich Abmessungen, die sowohl in der Länge als auch in der Breite mindestens 200 % bzw. höchstens 50 % der jeweiligen Banknote betragen.
- 2.
- Einseitige Reproduktionen einer Euro-Banknote dürfen ebenfalls nicht dieselben Abmessungen wie die echte Banknote haben. Zulässig sind ausschließlich Abmessungen, die sowohl in der Länge als auch in der Breite mindestens 125 % bzw. höchstens 75 % der jeweiligen Banknote betragen.
- 3.
- Reproduktionen eines Teils der Vorder- bzw. Rückseite einer Euro-Banknote sind nur zulässig, wenn dessen Größe weniger als 33 % der Vorder- bzw. Rückseite der echten Banknote ausmacht.
- 4.
- Physische Reproduktionen einzelner Gestaltungselemente sind gestattet, sofern sie nicht auf einem Hintergrund erscheinen, der einer Banknote ähnelt.
- 5.
- Physische Reproduktionen von Euro-Banknoten sind gestattet, sofern sie aus einem Material bestehen, das sich eindeutig von dem für echte Banknoten verwendeten Material unterscheidet.
Erläuterung zu den Kriterien für digitale Reproduktionen
- 1.
- Das Wort „specimen“ (engl. für „Muster“) muss sich diagonal über die Reproduktion erstrecken. Die Buchstaben (in der Schriftart Arial) müssen klar erkennbar, fett gesetzt und in einer Farbe abgebildet sein, die einen Kontrast zur Hauptfarbe der jeweiligen Euro-Banknote bildet.
- 2.
- Die Länge des Wortes „specimen“ hat mindestens 75 % der Länge der Reproduktion zu betragen. Seine Höhe muss mindestens 15 % der Breite der Reproduktion entsprechen.
- 3.
- Die Auflösung der elektronischen Reproduktion darf höchstens 72 dpi bei 100 % der Originalgröße betragen.
- 4.
- Digitale Reproduktionen einzelner Gestaltungselemente sind gestattet, sofern sie nicht auf einem Hintergrund erscheinen, der einer Banknote ähnelt.
Reproduktionen, die nicht den relevanten Vorschriften entsprechen, gelten als unrechtmäßig. Wer eine Banknote reproduziert, ist persönlich dafür verantwortlich, dass die Reproduktion den im Beschluss EZB/2013/10 festgelegten Kriterien entspricht.
Weitere Informationen erhalten Sie in folgenden Dokumenten:
- Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 19. April 2013 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2013/10), ABl. L 118 vom 30.4.2013, S. 37.
- Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 20. März 2003 über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2003/5), ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 20.
- Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 19. April 2013 zur Änderung der Leitlinie EZB/2003/5 über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2013/11), ABl. L 118 vom 30.4.2013, S. 43.
Verhinderung der illegalen Verwendung digitaler Banknotenabbildungen
Es ist Aufgabe des Eurosystems, die Fälschungssicherheit von Euro-Banknoten zu wahren und die Entwicklung der Banknotentechnologie weiter voranzutreiben. Euro-Banknoten werden unter Einsatz hochmoderner Drucktechniken hergestellt und verfügen über einige gut erkennbare Sicherheitsmerkmale. Dadurch können echte Euro-Banknoten leicht von Fälschungen unterschieden werden.
Die Central Bank Counterfeit Deterrence Group (CBCDG) – eine internationale Gruppe von mehr als 30 Zentralbanken – hat ein System zur Fälschungsprävention entwickelt, um zu verhindern, dass PCs sowie Hard- und Software für die digitale Bildbearbeitung zur Fälschung von Banknoten genutzt werden können.
Hardware- und Softwarehersteller haben diese Technologie freiwillig implementiert. Sie verhindert, dass Abbildungen von geschützten Banknoten mit PCs oder Instrumenten zur digitalen Bildbearbeitung erfasst oder reproduziert werden. Anders gesagt: ein Drucker, Scanner oder Instrument zur digitalen Bildbearbeitung mit diesem System verhindert automatisch, dass Banknotenabbildungen kopiert oder gedruckt werden.
Die Technologie kann nicht verwendet werden, um die Nutzung eines PCs oder Instruments zur digitalen Bildbearbeitung nachzuverfolgen. Auf der Website der CBCDG erhalten Sie weitere Informationen zur CBCDG sowie zu den Vorschriften anderer Länder über die Verwendung von Banknotenabbildungen.
Banknotenabbildungen herunterladen
Abbildungen in niedriger Auflösung (72 dpi) können Sie einfach herunterladen.
Abbildungen von Euro-BanknotenHochauflösende Abbildungen können Sie per E-Mail anfordern. Bitte schreiben Sie an [email protected] und weisen Sie dabei ein rechtmäßiges berufliches Interesse an der Verwendung der Abbildungen nach.
Des Weiteren geben Sie bitte Folgendes an:- Name und Kontaktdaten
- Einzelheiten zur Geschäftstätigkeit
- Website des Unternehmens
- Weitere Informationen zum geplanten Verwendungszweck der Abbildung(en)
Wir werden Sie dann dazu auffordern, eine Vertraulichkeitserklärung auszufüllen, von einem bevollmächtigten Vertreter Ihres Unternehmens unterzeichnen zu lassen und uns zu übermitteln. Sofern nicht ausdrücklich anders von Ihnen angegeben, stellen wir Ihnen Abbildungen aller verfügbaren Stückelungen der Europa-Serie zur Verfügung (in einer Auflösung von 300 dpi im Tag Image File Format (TIFF) und mit der Aufschrift „specimen“).
Vorschriften über die Reproduktion von Euro-Münzen
Nur Medaillen und Münzstücke, die eindeutig von echten Euro-Münzen zu unterscheiden sind, dürfen produziert werden. Der Grund dafür ist, dass Metallgegenstände mit der Aufschrift „Euro“ bzw. „Euro Cent“ oder mit einem Münzbild, das jenem der Euro-Münzen ähnelt, leicht mit echten Euro-Geldstücken verwechselt werden könnten.
Informationen zu den Vorschriften über die Reproduktion von Euro-Münzen erhalten Sie auf der Website der Europäischen Kommission. Alternativ können Sie sich auch an eine der zuständigen nationalen Behörden der einzelnen Länder des Euroraums wenden.
Einzelheiten sind folgenden Verordnungen zu entnehmen:
- Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen
- Verordnung (EG) Nr. 2183/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten
Haben Sie noch Fragen?
Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie in den