13.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 216/2013 DES RATES

vom 7. März 2013

über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Veröffentlichung von Gesetzgebungsakten der Union im Amtsblatt der Europäischen Union (im Folgenden „Amtsblatt“) sowie deren Inkrafttreten sind in Artikel 297 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt.

(2)

Die Verordnung Nr. 1/1958 (1), einschließlich ihrer nachfolgenden Änderungen, legt die Amtssprachen der Organe der Europäischen Union fest.

(3)

Die gedruckte Ausgabe des Amtsblatts, die in sämtlichen Amtssprachen der Organe der Union verfügbar ist, ist derzeit die allein rechtsverbindliche Veröffentlichung, obwohl es auch die Möglichkeit des Online-Zugangs gibt.

(4)

Der Beschluss 2009/496/EG, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 26. Juni 2009 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2) stellt sicher, dass die Organe mit Hilfe des Amts ihrer Verpflichtung zur Veröffentlichung von Rechtssetzungstexten nachkommen können.

(5)

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Rechtssache C-161/06, Skoma-Lux sro gegen Celní ředitelství Olomouc (3), ausgeführt, dass Rechtsakte der Union gegenüber Einzelnen nicht durchsetzbar sind, wenn sie nicht ordnungsgemäß im Amtsblatt veröffentlicht wurden, und dass ihre Online-Veröffentlichung ohne eine entsprechende Regelung im Unionsrecht der ordnungsgemäßen Veröffentlichung im Amtsblatt nicht gleichgestellt werden kann.

(6)

Wenn die Veröffentlichung in der elektronischen Ausgabe des Amtsblatts einer ordnungsgemäßen Veröffentlichung gleichkäme, könnte schneller und kostengünstiger auf das Unionsrecht zugegriffen werden. Die Bürger sollten jedoch weiterhin die Möglichkeit haben, eine gedruckte Fassung des Amtsblatts vom Amt für Veröffentlichungen zu erhalten.

(7)

In ihrer Mitteilung mit dem Titel „Eine Digitale Agenda für Europa“ weist die Kommission darauf hin, dass der Online-Zugang zu rechtlichen Inhalten die Entwicklung eines digitalen Binnenmarktes mit den damit verbundenen wirtschaftlichen und sozialen Vorteilen fördert.

(8)

Daher sollten Vorschriften erlassen werden, die die Echtheit, Unverfälschtheit und Unveränderlichkeit der elektronischen Veröffentlichung des Amtsblatts sicherstellen.

(9)

In dieser Verordnung sollten auch Regeln festgelegt werden, die in Fällen anwendbar sind, in denen es aufgrund unvorhergesehener und außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist, die elektronische Ausgabe des Amtsblatts zu veröffentlichen und zugänglich zu machen.

(10)

Die Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (4) legt die Rechtskraft elektronischer Signaturen als Mittel der Authentifizierung fest. Eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die gemäß jener Richtlinie auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wurde, liefert die nötige Gewähr für die Nutzer, was die Sicherstellung der Echtheit, Unverfälschtheit und Unveränderlichkeit der elektronischen Ausgabe des Amtsblatts betrifft. Die Verifizierung des elektronisch signierten Amtsblatts sollte anhand leicht zugänglicher Mittel möglich sein.

(11)

Der Zugang zur EUR-Lex-Website muss unter Beachtung der Verpflichtungen zum Schutz von Personen mit Behinderungen sichergestellt werden, die sich aus dem Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft (5) ergeben.

(12)

Diese Verordnung steht mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang und geht nicht über das hinaus, was nötig ist, um zu erreichen, dass sich alle Unionsbürger auf die elektronische Ausgabe des Amtsblatts berufen können, da ihr Anwendungsbereich sich darauf beschränkt, der elektronischen Ausgabe die Rechtsgültigkeit zu verleihen, die die gedruckte Ausgabe derzeit besitzt.

(13)

Der AEUV enthält Befugnisse für die Annahme dieser Verordnung nur in Artikel 352 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Das Amtsblatt wird gemäß dieser Verordnung in elektronischer Form in den Amtssprachen der Organe der Europäischen Union veröffentlicht.

(2)   Unbeschadet des Artikels 3 besitzt nur das in elektronischer Form veröffentlichte Amtsblatt (im Folgenden „elektronische Ausgabe des Amtsblatts“) Echtheit und entfaltet Rechtswirkungen.

Artikel 2

(1)   Die elektronische Ausgabe des Amtsblatts trägt eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die gemäß der Richtlinie 1999/93/EG auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wurde. Das qualifizierte Zertifikat und die Erneuerungen desselben werden auf der EUR-Lex-Website veröffentlicht, damit die Nutzer die fortgeschrittene elektronische Signatur und den Charakter der Echtheit der elektronischen Ausgabe des Amtsblatts verifizieren können.

(2)   Die elektronische Ausgabe des Amtsblatts enthält Angaben zum Datum ihrer Veröffentlichung.

(3)   Die elektronische Ausgabe des Amtsblatts wird der Öffentlichkeit auf der EUR-Lex-Website in einem nicht veralteten Format dauerhaft zugänglich gemacht. Die Abfrage ist kostenlos.

Artikel 3

(1)   Kann die elektronische Ausgabe des Amtsblatts aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Störungen des Informationssystems des Amts für Veröffentlichungen nicht veröffentlicht werden, so wird das Informationssystem so schnell wie möglich wiederhergestellt.

Das Amt für Veröffentlichungen stellt fest, zu welchem Zeitpunkt eine solche Störung aufgetreten ist.

(2)   Ist es erforderlich, das Amtsblatt zu veröffentlichen, wenn das Informationssystem des Amts für Veröffentlichungen aufgrund einer Störung nach Absatz 1 nicht betriebsbereit ist, so kommt nur der gedruckten Ausgabe des Amtsblatts Echtheit zu und nur sie entfaltet Rechtswirkungen.

Sobald das Informationssystem des Amts für Veröffentlichungen wiederhergestellt ist, wird die entsprechende elektronische Fassung der in Unterabsatz 1 genannten gedruckten Ausgabe lediglich zu Informationszwecken und mit einem entsprechenden Hinweis der Allgemeinheit auf der EUR-Lex-Website zugänglich gemacht.

(3)   Sobald das Informationssystem des Amts für Veröffentlichungen wiederhergestellt ist, liefert die EUR-Lex-Website Informationen zu sämtlichen gedruckten Ausgaben, denen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Echtheit zukommt und die Rechtswirkungen entfalten.

Artikel 4

(1)   Die Zuständigkeit des Amts für Veröffentlichungen im Zusammenhang mit der elektronischen Ausgabe des Amtsblatts erstreckt sich auf

a)

seine Veröffentlichung und die Sicherstellung seiner Echtheit;

b)

die Installierung, den Betrieb und die Pflege des Informationssystems, mit dessen Hilfe die elektronische Ausgabe des Amtsblatts erstellt wird, sowie die Nachrüstung des Systems entsprechend künftigen technischen Entwicklungen;

c)

die Installierung und Erweiterung der technischen Hilfsmittel, mit denen die elektronische Ausgabe des Amtsblatts für alle Nutzer zugänglich gemacht wird;

d)

die Festlegung der internen Sicherheits- und Zugangsvorschriften für das Informationssystem, mit dem die elektronische Ausgabe des Amtsblatts produziert wird;

e)

die Speicherung und Archivierung der Dateien und deren Handhabung entsprechend künftigen technischen Entwicklungen.

(2)   Das Amt für Veröffentlichungen übt seine in Absatz 1 beschriebene Zuständigkeit im Einklang mit dem Beschluss 2009/496/EG, Euratom aus.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des vierten Kalendermonats nach ihrer Annahme in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. März 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. SHATTER


(1)  Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58).

(2)  ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 41.

(3)  Slg. 2007, S. I-10841.

(4)  ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.

(5)  ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35.